Hundehaltung im Gemeindegebiet Ehenbichl:
Im Gemeindegebiet Ehenbichl gilt für das Halten eines Hundes das Landes-Polizeigesetz Tirol (§ 6 - 8).
Landes-Polizeigesetz Tirol
Melde- und Auskunftspflicht:
Wer einen Hund erwirbt, in Pflege oder auf Probe nimmt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde Ehenbichl zuzieht, hat diese dem Gemeindeamt der Gemeinde Ehenbichl binnen einer Woche unaufgefordert zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Hund das Alter von 3 Monaten erreicht.
Ebenso ist jeder Hund, der veräußert wurde, abhandengekommen oder verendet ist, binneneiner Woche beim Gemeindeamt der Gemeinde Ehenbichl abzumelden, wobei im Falle der Veräußerung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben sind.
Hundesteuer:
Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindegebiet Ehenbichl gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, pro Jahr 75,00 Euro.
Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, beträgt die Hundesteuer pro Jahr 45,00 Euro.
Für Diensthunde der Blaulichtorganisationen (Polizei, Rettung, Bergrettung), Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 98/2024, ist keine Hundesteuer zu entrichten.
Der Nachweis, dass ein Hund nicht unter den erhöhten Steuersatz nach § 2 Absatz 1 fällt bzw. dem verminderten Steuersatznach § 2 Absatz 2 unterliegt, obliegt dem Hundehalter.
Hundemarke:
Zur Evidenzhaltung und zu Kontrollzwecken können Hunde im Gemeindegebiet, die über drei Monate alt sind, mit einer von der Gemeinde Ehenbichl ausgegebenen Hundemarke gekennzeichnet werden. Die Hundemarke ist mit einer fortlaufenden Nummer und den Gemeindenamen versehen und kostet 15,00 Euro.