Bauen in der Gemeinde


Baurecht und Bauordnungen:

Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Baugesetze in ihrer aktuellen Fassung.

Bauverfahren - Baubewilligung:

Allgemeine Informationen

Im Bauverfahren werden u.a. grundsätzlich folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:

  1. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 28 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
    Errichtung eines neuen Gebäudes (z.B. Wohnhäuser, Bürohäuser, Industriebetriebe, Einfamilienhäuser), aber auch Zubauten und größere Umbauten an solchen Baulichkeiten:

    a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

    b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

    c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

    d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

    e) die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

    f) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.


  2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 28 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
    Änderung in der Raumeinteilung und Raumwidmung, Badeinbau, Loggienverglasung, Errichtung oder Änderung eines kleinen Gebäudes, etwa eines Gartenhauses, einer Umzäunung, einer Terrasse etc.:

    a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

    b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

    c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

    d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Nutzfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Nutzfläche von 250 m²;

    e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

    f) die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

    g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² überdeckte Fläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

    h) die Errichtung und Änderung von nicht überdachten Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls ab einer Grundfläche von 200 m².


  3. Geringfügige bzw. anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben gemäß § 28 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022):

    a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;

    b) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;

    c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

    d) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;

    e) die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

    f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer überdeckten Fläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

    g) die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Nutzfläche sowie von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;


    h) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;


    i) die Errichtung und Änderung von nicht überdachten Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls bis zu einer Grundfläche von 200 m².

Voraussetzungen:

Je nach Bauvorhaben werden die Nachbarinnen/Nachbarn von Ihrem Bauvorhaben verständigt. Möglicherweise kann es auch zu einer Bauverhandlung kommen. Bei der Bauverhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben.

Liegen schließlich alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Baubewilligung schriftlich erteilt bzw. entsteht eine solche durch Ablauf von Fristen.

Fristen:

Die Baubewilligung erlischt nach Ablauf einer festgesetzten Frist (gemäß § 35 Tiroler Bauordnung 2022), wenn Sie nicht mit Ihrem Bauvorhaben beginnen oder das Haus fertigstellen. Weiters muss das Gebäude binnen einer bestimmten Frist fertiggestellt werden. Mit schriftliche Anträge können die Fristen verlängert werden.

  • Frist Baubeginn: spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Baubewilligung;
  • First Bauvollendung: spätestens vier Jahre nach Baubeginn;
  • Verlängerung Baubeginn: Die Frist für den Baubeginn kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden;
  • Verlängerung Bauvollendung: Die Frist für die Bauvollendung kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden;

In Tirol ist eine Baubeginnsanzeige notwendig – am Ende des Bauvorhabens ist eine Benützungsbewilligung oder Fertigstellungsanzeige erforderlich.

Zuständige Stelle:

  • Die Gemeinde bzw. der Bürgermeister als Baubehörde

Die Behörde überprüft die Vollständigkeit des Ansuchens und ob zwingende Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Verfahrensablauf:

Für den Verfahrensablauf wird empfohlen, sich direkt an die zuständigen Ansprechpersonen in der Gemeinde zu wenden. 

Im Regelfall müssen Sie bei der Gemeinde ein schriftliches Bauansuchen stellen bzw. eine Bauanzeige machen, um eine Bewilligung für die Durchführung Ihres Bauvorhabens zu erlangen.

Erforderliche Unterlagen bewilligungspflichtiges Bauvorhaben:

  • Schriftliche Baubeschreibungen;
  • Bauplanung (Grundrisse, Schnitte und Ansichten);
  • Lageplan gemäß § 31 Tiroler Bauordnung 2022 - ausgestellt durch Vermessungsbüros, Geometer oder Ingenieurbüros für Vermessungswesen;
  • Nachweise des Grundeigentums;
  • Berechnungen (Nutzflächen, Baumasse, etc.);
  • Energieausweis etc.;

Sämtliche Einreichunterlagen sind in 3-facher Form bei der Gemeinde abzugeben!

Formulare